Lärmschutz

Werden Strecken neu gebaut oder wesentlich baulich verändert, schreibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von 1974 vor, dass Anwohner und Umwelt nicht durch den Lärm geschädigt werden dürfen. Anspruch besteht grundsätzlich, wenn Strecken neu gebaut werden. 

Wird ein Eingriff an bestehender Infrastruktur erforderlich, gilt das Gesetz nur, wenn eine wesentliche bauliche Änderung vorliegt. Ein „erheblicher baulicher Eingriff“ ist gegeben, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird, beispielsweise durch eine deutliche Verschiebung des Schienenwegs. 

Eine Erhöhung der Zugzahlen oder der Zuggeschwindigkeiten hingegen stellen ohne erhebliche bauliche Eingriffe keine Änderung dar und sind damit auch kein Grund, Lärmvorsorge zu beanspruchen.

Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hat der Gesetzgeber konkret im Rahmen der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) festgelegt.

Danach liegt eine wesentliche bauliche Änderung vor, wenn…

  • ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise erweitert wird.
  • durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird.
  • durch eine wesentliche bauliche Änderung eine vorhandene Lärmbelastung von 70 dB (A) und mehr am Tag oder 60 dB (A) und mehr in der Nacht durch den erheblichen Eingriff zusätzlich erhöht wird.